Bekanntmachung

Bauleitplanverfahren der Stadt Reinheim Bebauungsplan "Eckweg IV - 1. Änderung" in der Gemarkung Reinheim

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat am 26.03.2024 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Allgemeines Planziel ist eine Nachverdichtung und Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von 3.344 m² umfasst die Flurstücke 184/6, 184/8, 184/9 und 179 teilweise in der Flur 22 sowie das Flurstück 144/20 in der Flur 25, Gemarkung Reinheim.

Die Änderung des Bebauungsplans wurde gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können in Papierform bei der Stadtverwaltung Reinheim, Bauamt, Cestasplatz 1, während der Dienststunden

Montag                                               8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr,

Dienstag bis Donnerstag               8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,

Freitag                                                8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital auf der Homepage der Stadt Reinheim unter https://www.reinheim.de/bebauungsplaene.html sowie im BürgerGIS des Landkreises Darmstadt-Dieburg eingestellt.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinheim beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes so­wie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reinheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Reinheim, den 11.04.2024

Manuel Feick

Bürgermeister