Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Reinheim (SpappStS)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI I S. 142}, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93}, der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI.S. 134}, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582} hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim am 07.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Reinheim Reinheim erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
(1} Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
- die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
- das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
(2} Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
§ 3 Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
- zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);
- zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
je angefangenem Kalendermonat und Gerät
- für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse,
- für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse,
- Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
- in Spielhallen............................................................ 75,00 Euro,
- in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten.......... 75,00 Euro,
- für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 40. v.H. der Bruttokasse,
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 75,00 Euro.
- Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
- In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.
§ 5 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 6 Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
- im Falle des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
- im Falle des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen
unverzüglich der Stadt Reinheim - Steueramt - mitzuteilen.
§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
{1} Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
- Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt eingegangen ist.
- Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
- Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.
§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Stadt Reinheim - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.
§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Reinheim über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das spielen um Geld oder Sachwerte vom 07.11.2012 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Ssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Reinheim, den 13. Mai 2024
Der Magistrat der Stadt Reinheim
Feick, Bürgermeister