Bekanntmachung

Satzung über die Gebühr und Nutzung der Notunterkünfte für die Unterbringung von Obdachlosen der Stadt Reinheim

Aufgrund der §§ 5, 19, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471), sowie der §§ 1 bis 5a und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in Ihrer Sitzung am 22.10.2024 folgende

Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Reinheim

beschlossen:

§ 1

Rechtsform / Anwendungsbereich

  1. Die Stadt Reinheim betreibt die Obdachlosenunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
  2. Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Reinheim bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
  3. Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Eine Einweisung in einer der Unterkünfte erfolgt durch Verfügung auf Grundlage des § 11 HSOG.

§ 2

Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter

Art und Größe besteht nicht.

§ 3

Beginn und Ende der Nutzung

  1. Obdachlose Personen werden durch mündliche oder schriftliche Einweisungsverfügung, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes, in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Spätestens bei der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erhält die obdachlose Person die Unterkunftsschlüssel gegen Empfangsbescheinigung. Die schriftliche Einweisungsverfügung soll ihr zeitnah zugestellt werden.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Eine obdachlose Person kann jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Obdachlosenunterkunft verlegt werden. Sie hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raumes. Eine Gruppenunterkunft ist möglich.
  3. Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede obdachlose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
  4. Wird die Unterkunft länger als 5 Tage nicht in Anspruch genommen, so gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der Stadt Reinheim anderweitig belegt werden. Eingebrachte Sachen der eingewiesenen Person werden für die Dauer von 3 Monaten ab der Räumung der Unterkunft von der Stadt Reinheim auf Kosten der betreffenden Person verwahrt und anschließend verwertet bzw. vernichtet. Schadensersatzansprüche der obdachlosen Person sind ausgeschlossen.
  5. Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4

Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

  1. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
  2. Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.
  3. Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Stadt Reinheim vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt Reinheim unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
  4. Es ist verboten
    1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen;
    2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen;
    3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen;
    4. ein Tier in der Unterkunft zu halten;
    5. ausgehändigte Schlüssel nachzumachen bzw. nach machen zu lassen. Ausnahme bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt Reinheim
    6. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück Kraftfahrzeuge abzustellen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt Reinheim
    7. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Reinheim.
  5. Die Beauftragten der Stadt Reinheim sind berechtigt, die Unterkünfte jederzeit zu betreten.

§ 5

Instandhaltung der Unterkünfte

  1. Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
  2. Zeigt sich ein wesentlicher Mangel an der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Reinheim unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzungen der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Reinheim auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.
  4. Die Stadt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Reinheim zu beseitigen.

§ 6

Räum- und Streupflicht

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die

Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

(Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Reinheim).

§ 7

Hausordnungen

  1. Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
  2. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.

§ 8

Rückgabe der Unterkunft

  1. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle ausgehändigten Schlüssel sind der Stadt Reinheim zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Reinheim oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
  2. Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
  3. Etwaige Räumungen durch die Stadt Reinheim, die aufgrund zurückgelassener Gegenstände des Betroffenen nötig werden, können entsprechend in Rechnung gestellt werden.

§ 9

Entfernung aus der Unterkunft

  1. Obdachlose Personen, die nach Aufhebung der Einweisungsverfügung eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der zuständigen Behörde aus der Obdachlosenunterkunft – auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs – geräumt werden.
  2. Das gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Obdachlosigkeit führten, in der Weise geändert haben, dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und diese nicht nachgewiesen haben, dass sie sich in ernsthafter und angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemüht haben und eine solche aber nicht zur Verfügung steht.

§ 10

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Die Höhe der Nutzungsgebühr beträgt 330,00 Euro pro Monat pro Person. Bei der gemeinsamen Nutzung einer zugewiesenen Obdachlosenunterkunft durch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch SGB II oder eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB XII beträgt die Nutzungsgebühr
  2. bei 2 Personen 570,00 Euro pro Monat
  3. bei 3 Personen 700,00 Euro pro Monat
  4. bei 4 Personen 800,00 Euro pro Monat
  5. bei 5 Personen 910,00 Euro pro Monat
  6. bei 6 Personen 1.010,00 Euro pro Monat
  7. bei 7 Personen 1.120,00 Euro pro Monat
  8. bei 8 Personen 1.230,00 Euro pro Monat

Die laufenden Betriebskosten sind in o.g. genannter Nutzungsentschädigung bereits enthalten.

  1. Die Stromkosten sind pauschal in der Nutzungsgebühr gemäß Absatz 1 enthalten.

§ 11

Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
  2. Die Gebühren werden monatlich erhoben. Einzelne Tage werden zu je 1/30 der Monatsgebühren berechnet. Der Tag des Wegzuges bzw. Räumung bleibt bei der Berechnung außer Beachtung, sofern die Räume samt Schlüssel bis 12:00 Uhr Ortszeit zurückgegeben werden.

§ 12

Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr wird grundsätzlich für 3 Monate im Voraus festgesetzt. Endet das Benutzungsverhältnis zwischenzeitlich wird der Gebührenbescheid entsprechend angepasst.

§ 13

 Inkrafttreten

Die Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Reinheim, den 23.10.2024

Der Magistrat der Stadt Reinheim

gez.

Feick, Bürgermeister