Bekanntmachung

Widerspruchsfrist nach dem Bundesmeldegesetz

Widerspruchsfrist der Stadt Reinheim

Widerspruchsfrist nach dem Bundesmeldegesetz

Der Magistrat der Stadt Reinheim, Abteilung Einwohnermeldeamt, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetz (BMG) und des Soldatengesetzes (SG) aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln. In folgenden Fällen können Einwohnerinnen und Einwohner der Weitergabe ihrer Daten widersprechen und zwar bei Auskunftserteilung und Datenübermittlung an:

  1. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs.3 Satz 2 BMG)
  2. Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs.5 i.V.m. Abs.2 BMG) Diese Jubiläumsdaten werden möglicherweise von den Empfängern der Daten auch im Internet veröffentlicht.
  3. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 50 Abs.5 i.V.m. Abs.1 BMG),
  4. Adressbuchvorlage (§ 50 Abs.5 i.V.m. Abs.3 BMG)
  5. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs.2 BMG i.V.m. § 58c Abs.1 SG)

Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an den Magistrat der Stadt Reinheim, Einwohnermeldeamt, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim, ausreichend.

Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn der/die Betroffene das Vorlegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Einwohnermeldeamt, einzureichen.

Reinheim im Oktober 2024

 

Feick

Bürgermeister