Bekanntmachung

Zweite Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Reinheim

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl I S. 26) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim am 02. Juli 2024 folgende Zweite Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Reinheim beschlossen:

Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Reinheim in der Fassung vom 01.01.2023 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG

  1. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seiner Stellvertreter, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

Artikel 2

§ 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

§ 14

STADTBRANDINSPEKTOR/ STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR,

WEHRFÜHRER/ STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER

  1. Die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren haben den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Die Einsatzabteilung kann bis zu 2 Stellvertreter wählen. Bei der Wahl wird festgelegt, wer 1. Stellvertreter und wer 2. Stellvertreter ist.

               Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Reinheim ernannt.

Artikel 3

§ 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

§ 16

FEUERWEHRAUSSCHÜSSE

  1. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

Artikel 4

§ 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

§ 17

GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(4)       Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, seiner Stellvertreter – die Angehörigen des Musikzuges und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

Artikel 5

§ 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

§ 19

Wahlen

  1. Der Stadtbrandinspektor, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Stadt bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Artikel 6

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser 2. Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Reinheim, den 03.07.2024

Der Magistrat der Stadt Reinheim

Feick

Bürgermeister