Friedhof Reinheim


Friedhof Reinheim wird umgestaltet

Seit Ende Februar laufen die Umgestaltungsmaßnahmen auf dem Reinheimer Friedhof.  

Im Bereich vor der Trauerhalle – auf der Wiese links des Hauptweges – entstehen ein Grabfeld für Sternenkinder sowie ein Grabfeld für anonyme Bestattungen. Ebenso werden in diesem Bereich neue Urnenerdgräber angeordnet. Durch einen geschwungenen Weg und das Aufstellen einiger Bänke erhält dieser Bereich einen parkähnlichen Charakter.

Auch im hinteren Bereich wird ein geschwungener Weg angelegt. Dort entstehen Baum- und Wiesengrabstätten. Bis auf die sich bereits dort befindlichen Urnenerdgräber übernimmt künftig die Stadt Reinheim die Pflege, ähnlich der Anlagen im Friedpark. 

Ebenso wird ein neues Grabfeld für anonyme Urnengrabstätten angeordnet werden. 

Die Fertigstellung der Umgestaltungsmaßnahmen ist für Anfang Dezember vorgesehen.






Grabarten

auf diesem Friedhof stehen folgende Grabarten zur Verfügung:

  • Reihengrabstätten (Erdbestattungsgräber) 

    • Belegung von 1 Person
    • Nutzungszeit 25 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre
    • Kindergräber
    • Grabmal und Einfassung erforderlich
    • Verpflichtung zur Pflege

    Nutzungsrechte können nicht verlängert werden.

  • Wahlgrabstätten (Erdbestattungen)

    • Belegung von 2 oder mehr Personen
    • Nutzungs- und Ruhezeit 25 Jahre verlängerbar
    • Einzelwahlgräber
    • Doppelwahlgräber
    • Tiefgräber
    • Grabmal und Einfassung erforderlich
    • Verpflichtung zur Pflege
  • Urnenwandgrabstätten 

    • Belegung von 2 Personen
    • Nutzungs- und Ruhezeit 25 Jahre verlängerbar
    • Urnenplatte (Beschaffung über Friedhofsverwaltung) und Beschriftung
    • Keine Verpflichtung zur Pflege
  • Urnenerdgrabstätten

    • Belegung von bis zu 4 Personen
    • Nutzungs- und Ruhezeit 25 Jahre verlängerbar
    • Grabmal und Einfassung erforderlich
    • Verpflichtung zur Pflege
  • anonyme Grabstätte (ausschließlich für Urnen)

    • Belegung von 1 Person
    • Nutzungszeit und Ruhezeit 25 Jahre nicht verlängerbar 
    • Kein Grabmal und Einfassung erforderlich
    • Keine Verpflichtung zur Pflege
    • Kein Ablegen von Grabschmuck