Abgaben und Steuern

  • Grundsteuer 

    eine ertragsunabhängige, allein auf den Wert des Grundstücks (=Einheitswert) abgestellte Steuer, die folglich auch bei ertragslosem Grundbesitz zu erheben ist. Grundlage für die Erhebung sind die Vorschriften des Grundsteuergesetzes (GrStG).

    Steuergegenstand ist der Grundbesitz. Die Gemeinde bestimmt in ihrer Haushaltssatzung die sogenannten Hebesätze für die Grundsteuer. Dabei unterscheidet man:

    Grundsteuer A = Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
    Der Hebesatz beträgt seit 2016 450%

    Grundsteuer B = Grundstücke
    Der Hebesatz beträgt seit 2024 525%

    Grundsteuermeßbetrag x Hebesatz = Grundsteuerjahresbetrag

    Die Fälligkeit der Grundsteuer ergibt sich aus den §§ 28-31 GrStG. Danach ist jeweils 1/4 des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig (liegt dieser Betrag unter 15 Euro ist er in einer Summe zum 15.08. fällig) bzw. der gesamte Jahresbetrag am 01.07., sofern der Pflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

    Die Grundsteuer entsteht nach dem Stichtagsprinzip des § 9 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres und wird nach den Verhältnissen vom 01. Januar festgesetzt. Demnach müssen Änderungen die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Änderungen wirken sich deshalb erst ab dem 01.01. des Folgejahres aus. 

  • Hundesteuer

    Die Steuer beträgt jährlich

    • 36,00 Euro für den ersten Hund
    • 48,00 Euro für den zweiten Hund
    • 60,00 Euro für den dritten und jeden weiteren Hund

    Die Steuer wird zum 15.05. fällig. (Einzugsermächtigung)

    Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

    Hundesteuerersatzmarken kosten 5,00 Euro pro Stück.

    Sollte der Hund aus einem Tierheim sein, weisen wir darauf hin, dass eine begrenzte Hundesteuerbefreiung möglich ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz d) sind Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres steuerbefreit. Das heißt, Hunde, die im Jahr 2023 erworben wurden, sind ab Januar 2025 steuerpflichtig. Als Nachweis benötigen wir hierfür eine Kopie des Tierheimvertrages.

  • Gewerbesteuer

    Gewerbe ist jede erlaubte und fortgesetzte Tätigkeit, die selbständig ausgeübt wird und auf Erzielung von Gewinn gerichtet ist.

    Ausnahmen:

    • Urproduktion
    • Hauswirtschaft
    • freie Berufe
    • öffentlicher Dienst

    Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.

    Die Steuer wird auf Grund des Steuermeßbetrags mit einem Hebesatz festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.

    Steuermeßbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer

    Der Hebesatz für die Gewerbesteuervorauszahlung sowie die Gewerbesteuerveranlagung beträgt seit 2016 385%.

  • Niederschlagsgebühr

    Die Änderung der Satzung für die Trennung des Abwassers ist beschlossen worden und trat zum 01.01.2020 in Kraft.
    Die aktuelle Gebühr ist 0,55 €/m² für die relevanten gebührenpflichtigen Flächen.

    Zu den relevanten Flächen zählen folgende Versiegelungen

    welche direkt bzw. indirekt in die Kanalisation entwässern.

    Ebenso gibt es anderweitige Bestimmungen für Zisternen.

    Aus diesen Faktoren setzt sich die gebührenrelevante Fläche in m² zusammen, welche mit dem satzungsgemäß festgelegten Faktor von 0,55 €/m² die entsprechende jährliche Gebühr des Niederschlagswasser ergibt. 

    Sollten Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung haben bzw. ist Ihrer Meinung nach die Fläche nicht korrekt oder hat sich sonst ein Fehler eingeschlichen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. (Tel. 06162-805305 oder 805306)

Verbrauchsgebühren

  • Wasser- und Kanalgebühren


    WasserKanalNiederschlagsgebühr
    ab 01.01.20122,20 € + 7% MwSt2,64 €0,79 € / m²
    ab 01.01.20132,20 € + 7% MwSt
    2,69 €0,79 € / m²
    ab 01.01.2020
    2,20 € + 7% MwSt
    2,22 €
    0,55 € /m²
    ab 01.01.2023
    2,44 € + 7% MwSt
    2,22 €
    0,55 € /m²
  • Gartenwasserzähler

    Der Gartenwasserzähler ist ein privater Zähler. Dieser muss von Ihnen bzw. einer von Ihnen beauftragen Firma ordnungsgemäß und frostfrei installiert sein. 
    Die Abnahme des(r) Zähler(s) erfolgt nach der Installation durch den Bauhof.
    Den Bauhof erreichen Sie unter der Telefonnummer: 

    +49 6162 9117576

    Die für die Abnahme des Zählers entstehenden Kosten in Höhe von 26,75 € (für einen Zähler) sind anschließend auf unser Konto zu überweisen. Die Bankverbindung finden Sie auf dem Antrag, welchen der Kollege vom Bauhof zur Abnahme mitbringt.

    Mit der Unterschrift auf dem Antrag bestätigen Sie, dass die über diesen Zähler entnommene Wassermenge ausschließlich zur Bewässerung des Gartens genutzt und nicht dem Kanalnetz zugeführt wird.

    Der alte Zähler ist bei einem Zählerwechsel (regulär alle 6 Jahre) und der darauf folgenden Abnahme unserem Kollegen vom Bauhof zwingend vorzulegen.  

Wasserzähler

  • Grundgebühr 

    Die Grundgebühr beträgt je Wasserzähler und je angefangenem Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung

    Qn 2,5/Q3 = 4
    5,00 € (Nettopreis 4,67 € + 7 % Umsatzsteuer)
    Qn 6/Q3 = 10
    12,50 € (Nettopreis 11,68 € + 7 % Umsatzsteuer)
    Qn 10/Q3 = 16
    40,00 € (Nettopreis 37,38 € + 7 % Umsatzsteuer)
    über Qn 10/Q3 = 16
    60,00 € (Nettopreis 56,07 € + 7 % Umsatzsteuer)

Fälligkeitstermine 

Die Zahlung der Grundbesitzabgaben , d. h. Grundsteuer, Niederschlagswasser, Wasser- und Kanalgebühren, sowie der Hundesteuer und Gewerbesteuer hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
15. Februar
15. Mai
15. August 
15. November

Bitte überweisen Sie Ihre Grundbesitzabgaben rechtzeitig zu den oben genannten Terminen.